Das Amtsgericht Weißensee stufte eine Anmeldebestätigung, wie sie viele Onlineshops nach
erfolgreicher Registrierung verschicken, nun als Spam-Mail ein. Somit sind alle Shopbetreiber, die solche Bestätigungsmails versenden, potenziell gefährdet abgemahnt zu werden.

Zum Urteil kam es, da der Empfänger einer Begrüßungsmail behauptete, sich nicht für
den entsprechenden Onlineshop angemeldet zu haben. Es kam zum Gerichtsverfahren. Der Shop wurde abgemahnt und die Mail als Spam eingestuft. Es geht hier jedoch nicht darum, dass double-opt-in-Bestätigungsmails verboten werden sollen (bzw deren Absender abgemahnt).
Problematisch wird es, wenn jemand eine Anmelde- oder Begrüßungs-Mail empfängt, ohne selbst eine Anmeldung vorgenommen zu haben, oder der Shopbetreiber (der in der Beweislast ist) dies nicht beweisen kann.

Was können Shopbetreiber also tun?
Wie gesagt, sind es nicht die double-opt-in-Bestätigungsmail, die abgemahnt werden. Eine double-opt-in mit einem Link zur Verifizierung der Anmeldung ist somit noch völlig in Ordnung. Diese Mail sollte dann jedoch relativ schlicht gehalten werden und darf noch KEINE Werbung enthalten.

Eine weitere Möglichkeit wäre es, komplett auf die Anmeldung zu verzichten. Jedoch kann es dann natürlich passieren, dass es Spaßbestellungen gibt. Die ausgehende Bestellbestätigung kann also auch als Spam eingestuft und abgemahnt werden.

Wer ganz auf die Bestätigungsmail verzichtet, geht natürlich auf Nummer sicher. Jedoch kann der Kunde somit nicht sehen, ob seine Anmeldung erfolgreich war, was natürlich wenig Kundenfreundlich ist. Jedoch kann man im Vorfeld darauf verweisen, dass keine Bestätigung nötig ist und man seine Login-Daten direkt verwenden kann. Problematisch ist es natürlich, wenn der Shop bereits so eingerichtet wurde, dass eine Verifizierung über einen E-Mail-Link Pflicht ist.

Shopbetreiber können aber auch gar nichts machen und abwarten, was unter Umständen am sinnvollsten sein könnte. Eine Umgestaltung des Anmeldesystems könnte nämlich sehr aufwändig werde. Da das Urteil von einem Amtsgericht verhängt wurde, sind andere Gerichte nicht auf dieses Urteil angewiesen. Natürlich könnte sich aber auf dieses Urteil berufen werden – es ist legitim und somit ein weiteres Risiko, auf einer bereits sehr langen Liste, als Shopbetreiber abgemahnt zu werden.