Am 1. Januar 2015 trat das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz in Kraft. Es soll die Deutsche Rentenversicherung verpflichten, bei mehr Auftraggebern pro Jahr als bisher zu überprüfen, ob sie ihrer gesetzlich verankerten Abgabepflicht an die KSK (Künstlersozialkasse) nachkommen.

Grund für die Notwendigkeit des neuen Gesetzes waren die immer weniger werdenden Einnahmen der KSK, was vor allem zu höheren Beiträgen von 5,2 Prozent bei den Abgabepflichtigen geführt hat. Obwohl die Künstlersozialabgabe seit über 30 Jahren per Gesetz vorgeschrieben ist, kennen sie einige Auftraggeber auch heute noch nicht: Die Künstlersozialkasse ist eine Pflichtversicherung und die Künstlersozialabgabe eine Pflichtabgabe, die der sozialen Absicherung von Kreativschaffenden dient und die bei Rechnungen von z. B. freiberuflichen Designern, selbstständigen Künstlern, Fotografen und Kreativen fällig wird.

Getragen werden diese Abgaben, die die gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung umfassen, zu 30 Prozent vom Auftraggeber, zu 50 Prozent der Arbeitgeber und zu 20 Prozent der Staat. Für Verwirrung sorgt die Künstlersozialabgabe immer dann, wenn sie von Steuerberatern oder Buchhaltern übersehen wird und Nachforderungen für die Künstlersozialkasse für bis zu fünf Jahre rückwirkend eintreten.

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